Eine Buchung in der MediClin Albert Schweitzer Klinik / MediClin Baar Klinik ist möglich
- als Selbstzahler (Privatpatient)
- mit Unterstützung Ihrer Krankenkasse oder Ihres Rentenversicherungsträgers
- als Gast mit Anwendungen auf Rezept
- als Begleitperson ohne Anwendungen und ohne medizinische Betreuung.
Wie kann Ihr Aufenthalt in der MediClin Albert Schweitzer Klinik / MediClin Baar Klinik abgerechnet werden?
Krankenkassen/Rentenversicherungsträger
Liegt von Ihrer Krankenkasse bzw. Ihrem Rentenversicherungsträger eine Kostenübernahmeerklärung für einen stationären Aufenthalt vor, erfolgt die Abrechnung direkt mit der entsprechenden Krankenkasse bzw. dem entsprechenden Rentenversicherungsträger.
Privatpatienten
Als beihilfeberechtigter Privatpatient werden Ihnen alle Leistungen, wie Unterkunft und Verpflegung, medizinische Leistungen (Arzthonorar, Diagnostik, Medikamente) und die Therapien einzeln in Rechnung gestellt.
Nach Ende des Aufenthaltes erhalten Sie somit drei detaillierte Rechnungen
- für Unterkunft und Verpflegung (Begleichung bitt am Abreisetag)
- für Anwendungen (Rechnung wird zugesandt)
- Arzthonorar (Rechnung wird zugesandt)
Allgemein gilt, dass Badearztscheine/Kurmittelschecks von uns nicht mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden.
Sie können jedoch auch unsere Pauschalprogramme buchen.
Gast
Die Preise für Gäste beinhalten Unterkunft und Verpflegung, Nutzung des Hallenbades, der Sauna und sämtlicher kostenfreier Veranstaltungen im Hause.
Rezeptabrechnung
Bei Inanspruchnahme eines Rezeptes Ihres Hausarztes weisen wir Sie darauf hin, dass bei Komplikationen die Verantwortung ausschließlich bei dem ausstellenden Arzt liegt, da dieser laut Gesetz den Verlauf der Therapie beobachten muss. Weder die Klinik noch die in der Klinik beschäftigten Ärzte können zur Verantwortung gezogen werden.
Privatversicherte Personen
Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung beantragen Sie bitte unbedingt vor Beginn der Behandlung eine Leistungszusage. Ohne schriftliche Zusage Ihrer Versicherung besteht auch bei einer notwendigen stationären Behandlung keine Leistungspflicht. Die privaten Krankenversicherungen kommen für die Kosten grundsätzlich nur dann auf, wenn ein besonderer Versicherungsschutz besteht, z. B. im Rahmen eines Spezialtarifs. Gesetzliche und private Krankenversicherungen haben für ihre Leistungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Darum müssen bei beiden Versicherungsträgern getrennte Leistungsanträge gestellt werden.
Beihilfenachweis
Für die Erlangung einer Beihilfe zu den anfallenden Kosten ist es wichtig, vor Behandlungsbeginn einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle einzuholen. Hierzu sollten Sie dem Amts- oder Vertrauensarzt ein ärztliches Attest übergeben, welches die Notwendigkeit einer Maßnahme bescheinigt. Beihilfeberechtigte Personen gelten als Selbstzahler.
Anschlussheilbehandlung
Unter Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlussrehabilitation (AR) versteht man Maßnahmen, die von Rentenversicherungsträgern oder Krankenkassen nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus als Folgebehandlung in direktem Anschluss vorgesehen sind. Die Veranlassung zu dieser Heilmaßnahme können Arzt, Patient, Krankenhaus oder Krankenkasse geben. Zur Aufnahmeuntersuchung sollten Sie die Unterlagen Ihres behandelnden Arztes, insbesondere Röntgenaufnahmen, Labor- und EKG-Befunde mitbringen. Eine Anschlussheilbehandlung kann selbstverständlich auch bei Privatpatienten durchgeführt werden.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für MediClin GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung Königsfeld
§ 1 Geltungsbereich Dies AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der MediClin GmbH & Co. KG Zweigniederlassung Königsfeld und Selbstzahlern bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen/stationären Sanatoriumsbehandlungen im Sinne der Beihilfevorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser AVB sind Klinikleistungen, insbesondere medizinische Pflege, die Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die allgemeinen Klinikleistungen umfassen solche Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik für die Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßig und für eine ausreichende Versorgung notwendig sind. Wahlleistungen sind die Behandlungen durch einen liquidationsberechtigten Arzt. Patienten sind alle Personen, die ärztliche Leistungen der Klinik in Anspruch nehmen. Begleitpersonen sind Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen werden, ohne selbst Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Selbstzahler sind Patienten, die keinen Anspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger haben. Leistungen Dritter umfassen die Leistungen von Konsiliarärzten, die unabhängig von einem Angestelltenverhältnis zur Klinik von der Klinik zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden, sowie Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen und Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zur Klinik stehen.
§ 3 Rechtsverhältnis Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. Diese AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten und sich mit der Geltung einverstanden erklärt haben.
§ 4 Umfang der Klinikleistungen Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die sie nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. Nicht Gegenstand der Klinikleistungen sind Leistungen Dritter, sofern sie nicht ausnahmsweise in Erfüllung einer von der Klinik geschuldeten Leistung tätig werden, sowie Hilfsmittel, die dem Kranken bei Beendigung des Aufenthaltes mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützen, Masker, Krankenfahrstühle usw.)
§ 5 Aufnahme, Verlegung, Entlassung Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der stationären Rehabilitationsbehandlung/Sanatoriumsbehandlung bedarf. Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies vom Patienten beantragt wird und die Klinik in die Aufnahme einwilligt. Entlassen wird der Patient nach Ablauf der vereinbarten Behandlungsdauer. Verlässt der Patient entgegen ärztlichem Rat die Klinik oder verlässt er sie eigenmächtig, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird spätestens entlassen, sobald der Patient die Klinik verlässt.
§ 6 Wahlleistungen Zwischen der MediClin GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung Königsfeld und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik und unter Beachtung der Preisliste die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
A, Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik - soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind-, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von weiteren Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinik.
B, Die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson.
Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen im Sinne des Buchstaben A erbringt der leitende Arzt der Fachabteilung persönlich, oder ein, unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger, nachgeordneter Arzt der Fachabteilung. Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter.
Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Die Klinik kann Patienten, die die Kosten einer früheren Behandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen verweigern.
§ 7 Entgelt Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser AVB ist.
§ 8 Abrechnung Patienten, die eine Aufnahme als Selbstzahler beantragt haben, sind persönlich zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 9 Teilzahlungen/Vorauszahlungen Die Klinik kann verlangen, dass Vorauszahlungen geleistet werden.
§ 10 Beurlaubung Während des stationären Aufenthaltes werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des leitenden Arztes der Fachabteilung beurlaubt. Eine Beurlaubung führt nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung hinsichtlich Anzahl und Höhe der Tagessätze.
§ 11 Aufzeichnung und Daten Die Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auch Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt. Die Verarbeitung von Daten, einschließlich ihrer Weitergabe, erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
§ 12 Hausordnung Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, deren Beachtung für den Patienten bindend ist.
§ 13 Eingebrachte Sachen In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen in zumutbaren Mengen werden im Rechnungswesen verwahrt.
§ 14 Haftungsbeschränkungen Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben und für Fahrzeuge der Patienten, die auf dem Klinikgelände oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nicht. Das gleiche gilt bei Verlust von Geld- und Wertsachen, die nicht der Rezeption zur Aufbewahrung übergeben wurden oder deren Aufbewahrung wegen zu hohen Wertes von der Rezeption abgelehnt wurde.
§ 15 Inkrafttreten Diese AVB treten am 01.08.2008 in Kraft.